Neue gesetzliche Regelungen für den Transport von Schusswaffen und Munition in Deutschland

Der Transport einer Schusswaffe von einem Ort zum anderen ist in Deutschland nur erlaubt, wenn
1. die Schusswaffe nicht schussbereit ist,
2. die Schusswaffe nicht zugriffsbereit ist und
3. der Transport zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt.

1. Schussbereit ist eine Waffe, wenn sie geladen ist, d.h., dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist.
Grundsätzlich darf ein Sportschütze seine Waffe niemals geladen mit sich führen.

2. Zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn sie mit wenigen schnellen Handgriffen (Faustformel: 3 Handgriffe in 3 Sekunden) in Anschlag gebracht werden kann; z.B. wenn sie in einem Halfter oder einer Pistolentasche am Körper getragen wird. Dies gilt auch für die Lagerung in einem nicht verschlossenen Handschuhfach. Ein Abzugsschloss reicht nicht aus, da die Schusswaffe weiterhin zu Drohzwecken eingesetzt werden kann.

Nicht zugriffsbereit ist eine Schusswaffe, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Verschlossen bedeutet "abgeschlossen" im Unterschied zum bloßen "geschlossen". Erforderlich ist also ein Waffenkoffer oder ein Futteral mit Schloss. Ausreichend ist grundsätzlich auch der abgeschlossene Kofferraum oder das abgeschlossene Handschuhfach. Bei einem offenen Kombi / Break, bei dem aus dem Innenraum auf die Waffen zugegriffen werden kann, ist die Waffe als zugriffsbereit anzusehen. Gurte mit Zahlenschloss für Taschen oder Koffer reichen zur Sicherung nur dann aus, wenn die Waffe nur mit großem Aufwand entnommen werden kann

Der Transport "zum vom Bedürfnis umfassten Zweck" bedeutet, dass ein Zusammenhang mit dem sportliche Schießen bestehen muss. Es kommt nicht darauf an, ob der Weg – z.B. zur Schießstätte – unterbrochen wird, z.B. durch eine Übernachtung, sei es bei einem Sportkameraden oder im Hotel.

Munition darf grundsätzlich mit der Schusswaffe zusammen – auch in einem Waffenkoffer – transportiert werden. Diabolos für Luftdruckwaffen gelten in Deutschland nicht als Munition.

Jugendliche unter 18 Jahren dürfen grundsätzlich Waffen und Munition nicht transportieren.

Die Nichteinhaltung dieser Regelungen kann zu einem Strafverfahren und zur Beschlagnahme der Schusswaffen führen

Ein sicherer Transport sollte nach der Empfehlung des Deutschen Schützenbundes grundsätzlich in einem abgeschlossenen Waffenkoffer erfolgen.

Neue gesetzliche Regelungen für den Transport von Schusswaffen und Munition in Deutschland